AK Vorrat kritisiert Zustandekommen und Inhalt des neuen Leitfadens zur Kommunikationsdatenspeicherung

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Mi Sep 26 14:14:22 CEST 2012


Pressemitteilung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung vom 26.09.2012:

AK Vorrat kritisiert Zustandekommen und Inhalt des neuen Leitfadens
zur Kommunikationsdatenspeicherung

Aufgrund der umfassenden Speicherpraxis von
Telekommunikationsanbietern will der Bundesdatenschutzbeauftragte am
Donnerstag in Hamburg einen Leitfaden für Speicherfristen privater
Anbieter vorstellen. Dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung liegen
in Folge einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erstmals
Entwürfe des neuen Leitfadens für Speicherfristen der
Telekommunikationsanbieter vor.[1] Arbeitskreis
Vorratsdatenspeicherung kritisiert die fehlende Einbindung von
Verbraucher- und Bürgerrechtsverbänden in die Erarbeitung des
Leitfadens und sieht die vorgeschlagenen Speicherdauern als zu
weitgehend an.[2]

Die vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung erstmalig
veröffentlichten Erhebungen der Bundesnetzagentur aus dem vergangenen
Jahr belegen, dass zahlreiche Anbieter zusätzlich zu den für eine
Abrechnung notwendigen Daten umfassend Daten erheben und speichern.[3]
Besorgniserregend ist hierbei insbesondere die Speicherung von
Ortungsdaten bei Mobilfunkgeräten in Form der Funkzelle, da sich
hierdurch umfassende Bewegungsprofile erstellen lassen. Anbieter
erfassten zudem auch Daten von kostenfreien und somit nicht
abrechnungsrelevanten Verbindungen, eingehende Verbindungen und
Gerätekennnummern bei geführten Gesprächen. "Die Anbieter erstellen
detaillierte Bewegungs- und Nutzungsprofile, die weit über das für die
Erbringung der Dienstleistung Notwendige hinausgehen", so Florian
Altherr vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. "Diese Form der
Protokollierung der Kommunikation von Nutzern ist als private
Vorratsdatenspeicherung zu bezeichnen, die in ihrem Ausmaß jeglicher
technischen Notwendigkeit sowie Verhältnismäßigkeit entbehrt."

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung fordert geringere
Speicherfrist für Abrechnungsdaten, die sich an der gesetzlichen
Widerspruchsfrist orientiert. Sensible Daten, wie etwa Funkzellen
sollen überhaupt nicht erhoben werden, wenn dies nicht für
ortsgebundene Tarife notwendig ist. Eine Speicherung von
Geräte-Kennnummern wird abgelehnt, da sie keinerlei Mehrwert für den
Nutzer bietet. Zur Störungsbeseitigung sollen nur im Einzelfall, nicht
aber generell Kommunikationsdaten erfasst werden. Zudem soll die
Informationspolitik der Anbieter transparenter und verständlicher
gestaltet werden, damit Nutzer wissen, welche Daten warum erhoben und
gespeichert werden. In der Praxis wissen die meisten Nutzer nicht
einmal, welche Daten überhaupt erhoben werden, geschweige denn wie
lange.

Die Frage, wie lange Telekommunikationsanbieter Verbindungsdaten
speichern dürfen, ist derzeit Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.[4]
Der Anwalt Meinhard Starostik klagt im Auftrag einer Mandantin gegen
den Anbieter Vodafone aufgrund umfassender Datenspeicherung. Das
Unternehmen speichert unter anderem die Bewegungsdaten seiner Kunden
für bis zu 210 Tage nach Beendigung der Verbindung. Das Unternehmen
beruft sich darauf, die Daten für die Abrechnung bei ortsgebundenen
Tarifen zu verwenden, welche jedoch eher die Ausnahme als die Regel
sind. Die von Starostik vertretene Mandantin nutzt wie die meisten
Kunden keinerlei ortsgebundene Dienstleistungen oder Tarife.


 [1] http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/anlage%203_präsentation%20leitfaden%20jf.pdf
 [2] http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/690/79/lang,de/
 [3] http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/690/79/lang,de/ 
 [4] http://www.starostik.de/pages/posts/private-vorratsdatenspeicherung--klage-gegen-vodafone-erhoben38.php






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