[MD Presse] PM CETA-Volksbegehren in Bayern: Mehr Demokratie will erneute Einreichung prüfen
Anne Dänner
presse at mehr-demokratie.de
Mi Feb 15 14:23:47 CET 2017
Mehr Demokratie e.V.
Bundesverband
Pressemitteilung 3/17
15.02.17
Verfassungsgericht entscheidet gegen Volksbegehren – Protest geht weiter
+++ CETA-Volksbegehren in Bayern: Mehr Demokratie will erneute
Einreichung prüfen+++
Nach der Ablehnung des Volksbegehrens „Stop CETA!“ in Bayern wollen sich
die Initiatoren noch nicht geschlagen geben. „Wir behalten uns vor eine
weitere Einreichung zu prüfen, sobald das Verfahren zur
Bundesgesetzgebung eingeleitet wird. Wir haben noch 50.000
Unterschriften in der Hinterhand, die noch knapp zwei Jahre gültig
sind“, erklärt Susanne Socher, Sprecherin des Landesverbandes Mehr
Demokratie Bayern und Vertrauensperson des Volksbegehrens.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat heute das Volksbegehren „Stop
CETA!” für unzulässig erklärt. Die Begründung lautet unter anderem, dass
bisher noch kein Verfahren der Bundesgesetzgebung eingeleitet sei und
absehbar auch nicht eingeleitet werden solle. „Wir verstehen das Urteil
so, dass unser Volksbegehren möglicherweise zulässig ist, wenn ein
Bundesgesetz für CETA bereits auf den Weg ist – in diesem Fall wären wir
schlicht zu früh dran gewesen“, sagt Socher. „Wir werden das jedenfalls
gründlich prüfen und alle Möglichkeiten ausschöpfen, um CETA im
Bundesrat zu stoppen.“
+++Hintergrund +++
Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs stützt sich auf
folgende Erwägungen:
1.Ob auf der Grundlage des Art. 70 Abs.4 Satz 2 Bayerische Verfassung
eine landesgesetzliche Weisung gegenüber der Staatsregierung für das
Abstimmungsverhalten im Bundesrat mit dem Grundgesetz vereinbar wäre,
erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Erörterung.
2.Die Weisungsbefugnis des Landesgesetzgebers setzt jedenfalls voraus,
dass die Abstimmung im Bundesrat ein Gesetzesvorhaben betrifft, das
ausdrücklich auf die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische
Union durch ein Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz gerichtet
ist. Maßgeblich ist dabei allein, wie die Gesetzgebungsorgane des Bundes
das zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorhaben bewerten.
3.Im Hinblick auf das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA)
zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten andererseits ist ein Verfahren auf Erlass eines
Bundesgesetzes, das nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz der
Zustimmung des Bundesrats bedarf, weder eingeleitet noch steht eine
solche Einleitung unmittelbar bevor.
Die komplette Presseerklärung des Verfassungsgerichtshofs zum Urteil
findet sich unter http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/
--
Mehr Demokratie e.V.
Anne Dänner
Pressesprecherin + Leitung Bereich Öffentlichkeitsarbeit
presse at mehr-demokratie.de
Tel.: + 49 30/420 823 70 Mobil: +49 178/816 30 17
www.mehr-demokratie.de
www.facebook.com/mehrdemokratie
www.twitter.com/volksentscheid
-------------- nächster Teil --------------
Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt...
URL: <https://listen.jpberlin.de/pipermail/md-presseschau/attachments/20170215/cfff04e4/attachment-0001.html>
Mehr Informationen über die Mailingliste md-presseschau