[MD Presse] PM CETA-Volksbegehren in Bayern: Mehr Demokratie will erneute Einreichung prüfen

Anne Dänner presse at mehr-demokratie.de
Mi Feb 15 14:23:47 CET 2017


Mehr Demokratie e.V.

Bundesverband

Pressemitteilung 3/17

15.02.17

Verfassungsgericht entscheidet gegen Volksbegehren – Protest geht weiter

+++ CETA-Volksbegehren in Bayern: Mehr Demokratie will erneute 
Einreichung prüfen+++

Nach der Ablehnung des Volksbegehrens „Stop CETA!“ in Bayern wollen sich 
die Initiatoren noch nicht geschlagen geben. „Wir behalten uns vor eine 
weitere Einreichung zu prüfen, sobald das Verfahren zur 
Bundesgesetzgebung eingeleitet wird. Wir haben noch 50.000 
Unterschriften in der Hinterhand, die noch knapp zwei Jahre gültig 
sind“, erklärt Susanne Socher, Sprecherin des Landesverbandes Mehr 
Demokratie Bayern und Vertrauensperson des Volksbegehrens.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat heute das Volksbegehren „Stop 
CETA!” für unzulässig erklärt. Die Begründung lautet unter anderem, dass 
bisher noch kein Verfahren der Bundesgesetzgebung eingeleitet sei und 
absehbar auch nicht eingeleitet werden solle. „Wir verstehen das Urteil 
so, dass unser Volksbegehren möglicherweise zulässig ist, wenn ein 
Bundesgesetz für CETA bereits auf den Weg ist – in diesem Fall wären wir 
schlicht zu früh dran gewesen“, sagt Socher. „Wir werden das jedenfalls 
gründlich prüfen und alle Möglichkeiten ausschöpfen, um CETA im 
Bundesrat zu stoppen.“

+++Hintergrund +++

Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs stützt sich auf 
folgende Erwägungen:

1.Ob auf der Grundlage des Art. 70 Abs.4 Satz 2 Bayerische Verfassung 
eine landesgesetzliche Weisung gegenüber der Staatsregierung für das 
Abstimmungsverhalten im Bundesrat mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, 
erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Erörterung.

2.Die Weisungsbefugnis des Landesgesetzgebers setzt jedenfalls voraus, 
dass die Abstimmung im Bundesrat ein Gesetzesvorhaben betrifft, das 
ausdrücklich auf die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische 
Union durch ein Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz gerichtet 
ist. Maßgeblich ist dabei allein, wie die Gesetzgebungsorgane des Bundes 
das zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorhaben bewerten.

3.Im Hinblick auf das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) 
zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren 
Mitgliedstaaten andererseits ist ein Verfahren auf Erlass eines 
Bundesgesetzes, das nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz der 
Zustimmung des Bundesrats bedarf, weder eingeleitet noch steht eine 
solche Einleitung unmittelbar bevor.

Die komplette Presseerklärung des Verfassungsgerichtshofs zum Urteil 
findet sich unter http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/


-- 
Mehr Demokratie e.V.
Anne Dänner
Pressesprecherin + Leitung Bereich Öffentlichkeitsarbeit
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